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Landesverordnung
über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelchemikern
(APO LMChem)
Vom 3. Oktober 1984, zuletzt am 12. September 1997 geändert
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil
Prüfungen während des Hochschulstudiums
Erster Abschnitt
Staatliche Vorprüfung
Zweiter Abschnitt
Erste Staatsprüfung
Dritter Teil
Praktische Ausbildung und Zweite Staatsprüfung
Erster Abschnitt
Praktische Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Zweite Staatsprüfung
§ 1
Gliederung der Ausbildung
- Die Ausbildung umfaßt
- ein Hochschulstudium von acht Semestern,
- die staatliche Vorprüfung nach einem Grundstudium von vier Semestern,
- die Erste Staatsprüfung nach einem Hauptstudium von weiteren vier Semestern,
- im Anschluß an die Erste Staatsprüfung eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr, die mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt.
- Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung beträgt neun Semester. Die staatliche Vorprüfung und die Erste Staatsprüfung können vor Ablauf der für die Meldung zur Prüfung festgesetzten Frist abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 2
Prüfungsausschüsse
- Für die staatliche Vorprüfung und die Erste Staatsprüfung werden Prüfungsausschüsse als staatliche Behörden im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Ministeriums bei der Universität Kaiserslautern gebildet.
- Für die Zweite Staatsprüfung wird ein Prüfungsausschuß bei einem Chemischen Untersuchungsamt gebildet, das vom Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt bestimmt wird.
- Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter werden vom Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
- Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, bestellt werden:
- zum Prüfungsvorsitzenden
- für die staatliche Vorprüfung ein Professor,
- für die Erste Staatsprüfung und die Zweite Staatsprüfung ein für diese Aufgabe qualifizierter staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker,
- zum stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden
- für die staatliche Vorprüfung ein Professor,
- für die Erste Staatsprüfung ein Professor des Fachs Lebensmittelchemie,
- für die Zweite Staatsprüfung ein für diese Aufgabe qualifizierter staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker,
- zu Prüfern und deren Stellvertretern
- für die staatliche Vorprüfung und die Erste Staatsprüfung Professoren der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
- für die Zweite Staatsprüfung besonders qualifizierte staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.
- Zum Prüfungsvorsitzenden oder stellvertretenden Prüfungsvorsitzenden für die staatliche Vorprüfung kann im Einvernehmen mit dem Dekan des Fachbereichs Chemie auch ein Hochschulassistent oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt werden. Zu Prüfern und deren Stellvertretern können für die staatliche Vorprüfung und die Erste Staatsprüfung auch Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberuflich an der Hochschule Tätige sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes) bestellt werden.
§ 3
Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden
Der Prüfungsvorsitzende entscheidet Über die Zulassung zur Prüfung, er leitet die Prüfung und sorgt für ihre ordnungsgemäße Durchführung sowie für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen. Darüber hinaus erfüllt er die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
§ 4
Prüfungsverfahren, Bewertungen
- Die Prüfungen in den einzelnen Prüfungsabschnitten werden von den hierzu vom Prüfungsvorsitzenden bestimmten Prüfern abgenommen. Mündliche Prüfungen sind von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen, der vom Prüfungsvorsitzenden bestellt wird; der Beisitzer muß mindestens die Erste Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker, die Diplomprüfung in Chemie oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Schriftliche Prüfungsleistungen im Rahmen von praktischen Prüfungen sind von einem zweiten, vom Prüfungsvorsitzenden zu bestimmenden Prüfer zu bewerten, wenn die jeweilige Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als ausreichende bewertet werden soll. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab, entscheidet der Prüfungsvorsitzende im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
- jeder Prüfling ist einzeln zu prüfen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, können Studenten des Studiengangs Lebensmittelchemie, die sich in demselben Ausbildungsabschnitt befinden, vom Prüfungsvorsitzenden bei der staatlichen Vorprüfung und dem mündlichen Teil der Ersten Staatsprüfung als Zuhörer zugelassen werden. Wem die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Prüfungsvorsitzende die Erlaubnis zur Anwesenheit der Zuhörer widerrufen.
- Die Prüfungsleistungen sind von den Prüfern wie folgt zu benoten:
sehr gut
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(1)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
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gut
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(2)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
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befriedigend
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(3)
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=
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eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
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ausreichend
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(4)
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=
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
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mangelhaft
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(5)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mangel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
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ungenügend
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(6)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
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- über jede mündliche Prüfung ist eine stichwortartige Niederschrift anzufertigen, in der die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten festzuhalten sind. Die Gründe für eine Bewertung mit den Noten "mangelhaft" und "ungenügend" sind von dem Prüfer in der Niederschrift darzulegen.
- Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in sämtlichen Prüfungsabschnitten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
- Auf Wunsch teilt der Prüfungsvorsitzende dem Prüfling die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten und
Prüfungsleistungen
- Studienzeiten in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes sowie die im Rahmen dieser Studienzeiten erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit anerkannt ist. § 15 Abs. 4 bleibt unberührt.
- Eine in dieser Verordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Dies ist der Fall, wenn das Fernstudium nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht.
- Über die Gleichwertigkeit und die Anrechnung entscheidet auf schriftlichen Antrag der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit dem für das betreffende Fach bestellten Prüfer.
§ 6
Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstöße
- Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden zulässig. Wird die Genehmigung erteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so ist die Prüfung oder der betreffende Prüfungsabschnitt mit der Note "ungenügend" zu bewerten.
- Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsabschnitt als nicht unternommen, wenn der Prüfungsvorsitzende die Versäumung genehmigt. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so ist der Prüfungsabschnitt mit der Note "ungenügend" zu bewerten.
- Die Gründe für den Rücktritt oder die Versäumung sind dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund nachgewiesen ist. Im Falle einer Erkrankung ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gründe dem Prüfungsvorsitzenden nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. Wird die Genehmigung erteilt, unterrichtet der Prüfungsvorsitzende den Prüfling, bis zu welchem Zeitpunkt er die Prüfung abzulegen hat.
- Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, der vor Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird, so ist der betreffende Prüfungsabschnitt von dem jeweiligen Prüfer mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen erklärt der Prüfungsvorsitzende die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
- Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sind dem Prüfling unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Wiederholung von Prüfungen
- Jeder nicht bestandene Prüfungsabschnitt kann grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn die bisherigen Leistungen des Prüflings erwarten lassen, daß er die Prüfung bestehen wird. Die in einem anderen Bundesland in demselben Studiengang nicht bestandene Wiederholungsprüfung wird bei den Wiederholungsmöglichkeiten nach den Sätzen 1 und 2 mitgezählt.
- Wird in der ersten Wiederholungsprüfung ein Prüfungsabschnitt mit der Note "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung abzubrechen und vom Prüfungsvorsitzenden für nicht bestanden zu erklären.
- Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn
- die Prüfung und die erste Wiederholungsprüfung in keinem Prüfungsabschnitt bestanden wurden oder
- in der ersten Wiederholungsprüfung ein Prüfungsabschnitt mit der Note "ungenügend" bewertet wurde.
- Eine zweite mündliche Wiederholungsprüfung kann nur in Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.
- Der Prüfungsvorsitzende setzt im Einvernehmen mit den Prüfern, die die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erteilt haben, die Zeit fest, nach deren Ablauf die Prüfung in den nicht bestandenen Abschnitten wiederholt werden muß.
Sie darf folgende Zeiträume nicht unterschreiten:
- wenn alle Prüfungsabschnitte nicht bestanden sind
- in der staatlichen Vorprüfung 12 Monate,
- in der Ersten Staatsprüfung 12 Monate,
- in der Zweiten Staatsprüfung 6 Monate;
- bei der Note "mangelhaft" in einem Prüfungsabschnitt
- in der staatlichen Vorprüfung 1 Monat,
- in der Ersten Staatsprüfung und Zweiten Staatsprüfung 2 Monate,
- bei der Note "ungenügend" in einem Prüfungsabschnitt
- in der staatlichen Vorprüfung 2 Monate,
- in der Ersten Staatsprüfung und Zweiten Staatsprüfung 6 Monate.
Sind mehrere Prüfungsabschnitte nicht bestanden, so richtet sich die Festsetzung der Wiederholungsfrist im Falle des Satzes 2 Nr. 2 und 3 nach der längsten Frist.
- Die Wiederholungsprüfung findet auf Antrag statt. Hat der Prüfling den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vom Prüfungsvorsitzenden bestimmten Frist gestellt, so ist die Prüfung vom Prüfungsvorsitzenden für nicht bestanden zu erklären, sofern ihm nicht besondere Gründe nachgewiesen werden, die die Fristversäumung rechtfertigen.
§ 8
Prüfungszeugnis
- Der Prüfungsvorsitzende stellt das Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 aus.
- Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsvorsitzende dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat der Prüfling eine Prüfung erstmals nicht bestanden, so erhält er auf Antrag hierüber vom Prüfungsvorsitzenden eine Bescheinigung.
§ 9
Ungültigkeit der Prüfung
- Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird dies erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird dies erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
- Vor Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Prüfungsvorsitzenden zu erörtern.
- Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn seit Ausstellung des Prüfungszeugnisses fünf Jahre verstrichen sind.
§ 10
Einsicht in die Prüfungsakten
Auf Antrag kann der Prüfling innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung in Gegenwart eines Beauftragten des Prüfungsausschusses Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen und Abschriften hieraus fertigen. Der Prüfungsvorsitzende bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.
Zweiter Teil
Prüfungen während des Hochschulstudiums
Erster Abschnitt
Staatliche Vorprüfung
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
- Zur staatlichen Vorprüfung ist zuzulassen, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
- vier Semester im Grundstudium studiert und während dieser Zeit im Rahmen des tatsächlichen Lehrangebots Vorlesungen in anorganischer Chemie, allgemeiner oder physikalischer Chemie, analytischer Chemie und organischer Chemie sowie in Mathematik, Physik und Biologie gehört hat und
- für den Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben ist oder im letzten Fachsemester vor der staatlichen Vorprüfung eingeschrieben war.
- Notwendig ist ferner der Erwerb je eines Übungsscheins in
- Mathematik (für Lebensmittelchemiker),
- physikalischer Chemie (für Lebensmittelchemiker),
der mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet ist.
- Außerdem ist je ein benoteter Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Praktika für Lebensmittelchemiker in
- anorganischer Chemie,
- organischer Chemie,
- physikalischer Chemie,
- Physik,
- Biologie
vorzulegen. § 14 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
- Zur staatlichen Vorprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.
§ 12
Meldung zur Prüfung
- Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Vorprüfung muß dem Prüfungsvorsitzenden bis zu, dem von ihm jeweils durch Aushang bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Ein später eingehender Antrag ist zu berücksichtigen-, wenn ein ausreichender Grund für die Fristversäumung glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme an der Prüfung noch zuläßt.
- Dem Antrag sind beizufügen:
- das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- die Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß § 11 Abs. 1,
- die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika gemäß § 11 Abs. 2 und 3,
- ein Lebenslauf,
- eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller bereits eine Prüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden hat.
Soweit die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegt werden können, sind sie bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn nachzureichen.
§ 13
Zweck und Umfang der Prüfung
- Der Prüfling hat in der staatlichen Vorprüfung nachzuweisen, daß er in Chemie gründliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in Physik und in Biologie (unter besonderer Berücksichtigung der Botanik) allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
- Die Prüfung umfaßt folgende vier Prüfungsabschnitte:.
- anorganische Chemie, allgemeine oder physikalische Chemie sowie analytische Chemie,
- organische Chemie,
- Physik,
- Biologie (unter besonderer Berücksichtigung der Botanik).
- Die Prüfung ist mündlich. Sie soll in jedem Prüfungsabschnitt für jeden Prüfling jeweils 30 Minuten dauern und innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
§ 14
Befreiungen
- Von der staatlichen Vorprüfung ist befreit, wer die pharmazeutische Prüfung bestanden hat.
- Von der staatlichen Vorprüfung in den Prüfungsabschnitten gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist befreit, wer die Vorprüfung für Diplom-Chemiker bestanden hat. In diesem Fall muß der Nachweis über den bestandenen Prüfungsabschnitt Biologie (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) bis zum Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erbracht werden.
Zweiter Abschnitt
Erste Staatsprüfung
§ 15
Zulassungsvoraussetzungen
- Zur Ersten Staatsprüfung ist zuzulassen, wer
- die staatliche Vorprüfung bestanden hat oder von ihr
befreit ist,
- an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vier Semester im Hauptstudium studiert und während dieser Zeit im Rahmen des tatsächlichen Lehrangebots an Vorlesungen in
- Lebensmittelchemie/Umwelttoxikologie,
- Mikrobiologie,
- einem chemischen Wahlpflichtfach im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2,
- Lebensmittelrecht (einschließlich der Grundzüge des Verwaltungsrechts)
teilgenommen hat und
- für den Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben ist oder im letzten Fachsemester vor der Ersten Staatsprüfung eingeschrieben war.
- Notwendig ist ferner
- je ein benoteter Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Praktika in
- Lebensmittelchemie/Umwelttoxikologie,
- mikroskopischen Untersuchungen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
- Mikrobiologie der Lebensmittel
sowie
- ein benoteter Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar im Fach Lebensmittelrecht.
- Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt außerdem voraus, daß der Prüfling jede der studienbegleitenden Abschlußprüfungen im Anschluß an erfolgreiche Praktika im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bestanden hat. Im Falle des § 18 Abs. 2 finden studienbegleitende Abschlußprüfungen nicht statt.
- Zur Ersten Staatsprüfung kann ein Prüfling, der seine Ausbildung im Studiengang Lebensmittelchemie oder in einem entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erfahren hat, erst zugelassen werden, wenn er zusätzlich zwei Semester Lebensmittelchemie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes studiert und danach durch ein Kolloquium nachgewiesen hat, daß seine wissenschaftlichen Kenntnisse den Anforderungen des § 17 Abs. 1 entsprechen. An dem Kolloquium soll außer dem Prüfer im Fach Lebensmittelchemie der Prüfungsvorsitzende teilnehmen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Zur Ersten Staatsprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.
§ 16
Meldung zur Prüfung
- Dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind beizufügen:
- das Studienbuch,
- das Zeugnis über die bestandene staatliche Vorprüfung oder eine nach § 14 gleichstellende Prüfung,
- die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Praktika und Seminaren nach § 15 Abs. 2 sowie über das Bestehen der studienbegleitenden Abschlußprüfungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1,
- ein Lebenslauf,
- eine Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5.
- § 12 Abs. 1 und 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
Zweck und Umfang der Prüfung
- Der Prüfling hat in der Ersten Staatsprüfung nachzuweisen, daß er gründliche wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und wissenschaftliche Grundkenntnisse in einem Wahlpflichtfach aus den übrigen Gebieten der Chemie sowie auf dem Gebiet der Mikrobiologie besitzt und fähig ist, Denkweisen und Methoden der Chemie auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände anzuwenden. Durch die Erste Staatsprüfung hat der Prüfling gleichzeitig nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Bevölkerung Bewertungen vorzunehmen.
- Die Erste Staatsprüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
§ 18
Praktischer Teil
- Der praktische Teil der Ersten Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten.
- einer praktischen Prüfung im Fach Lebensmittelchemie in Form studienbegleitender Abschlußprüfungen gemäß § 15 Abs. 3,
- einer wissenschaftlichen Abschlußarbeit im Fach Lebensmittelchemie.
- Auf Antrag eines Prüflings, der sich erst nach Beendigung des ersten Fachsemesters im Hauptstudium für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Universität Kaiserslautern eingeschrieben hat, kann der Prüfungsvorsitzende zulassen, daß an die Stelle der praktischen Prüfung im Fach Lebensmittelchemie (Absatz 1 Nr. 1) die Lösung von drei Prüfungsaufgaben aus diesem Gebiet tritt. Der Antrag ist bei der Einschreibung zu stellen; er ist unwiderruflich.
- Die Prüfungsaufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 werden von einem für das Fach Lebensmittelchemie bestellten Prüfer gestellt. Sie dürfen dem Prüfling erst mit Beginn des jeweiligen Prüfungsabschnitts bekanntgegeben werden. Jeder Prüfer bestimmt eine Frist zur Lösung der von ihm gestellten Prüfungsaufgabe.
- Für die Abschlußarbeit (Absatz 1 Nr. 2) kommt ein Thema aus dem Gebiet der Lebensmittelchemie/Umwelttoxikologie in Betracht. Sie darf erst ausgegeben werden, wenn der Prüfling drei studienbegleitende Abschlußprüfungen im Anschluß an erfolgreiche Praktika im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bestanden hat. Sie ist von einem Prüfer des Fachs Lebensmittelchemie auszuwählen. Die Frist zur Abgabe der Abschlußarbeit beträgt sechs Monate. Der Prüfling hat bei der Abgabe der Abschlußarbeit schriftlich zu versichern, daß er sie selbständig bearbeitet und verfaßt und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Die Abschlußarbeit wird von dem Prüfer bewertet, der sie ausgewählt hat.
- Der Prüfling hat die Prüfungsaufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 unter Aufsicht des jeweiligen Prüfers oder dessen Beauftragten zu lösen. Über die im Rahmen der Prüfungsaufgaben vorzunehmenden Untersuchungen ist täglich eine Niederschrift anzufertigen, die bei einer Frist nach Absatz 3 Satz 3 von bis zu einer Woche täglich, im übrigen in angemessenen Zeitabständen vom Aufsichtsführenden gegenzuzeichnen ist. Der Prüfling hat für jede Prüfungsaufgabe in einem schriftlichen Bericht den Arbeitsgang genau zu beschreiben, das Ergebnis zusammenzufassen und unter Angabe der benutzten Literatur kritisch zu bewerten. Jeder Prüfer bestimmt eine Frist zur Abgabe des Berichts zu der von ihm gestellten Prüfungsaufgabe. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
- Hält ein Prüfling die Frist nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 4 nicht ein, so ist die Aufgabe vom Prüfungsvorsitzenden mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Der Prüfungsvorsitzende kann die Frist auf Antrag des Prüflings verlängern, wenn dieser die Fristversäumung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
§ 19
Mündlicher Teil
- Der mündliche Teil der Ersten Staatsprüfurg umfaßt folgende Prüfungsabschnitte:
- Lebensmittelchemie:
Chemie der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel, sonstigen Bedarfsgegenstände und des Wassers unter Berücksichtigung chemisch-toxikologischer und chemisch-technologischer Fragen,
- Chemisches Wahlpflichtfach:
Biochemie, Naturstoffchemie oder ein verwandtes Gebiet aus der Chemie,
- Mikrobiologie der Lebensmittel.
- Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling im Prüfungsabschnitt nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens 45 Minuten und in den übrigen Prüfungsabschnitten jeweils etwa 30 Minuten dauern. Der mündliche Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
§ 19a
Verleihung eines akademischen Grades
Die Universität Kaiserslautern ist befugt auf Grund der bestandenen Ersten Staatsprüfung den akademischen Grad "Diplom-Lebensmittelchemikerin/Diplom-Lebensmittelchemiker" zu verleihen.
Dritter Teil
Praktische Ausbildung und Zweite Staatsprüfung
Erster Abschnitt
Praktische Ausbildung
§ 20
Zweck und Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zweiten Staatsprüfung ist zuzulassen, wer
- die Erste Staatsprüfung bestanden und
- danach eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) abgeleistet hat.
§ 22
Meldung zur Prüfung
- Der Antrag auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung soll innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung beim Prüfungsvorsitzenden eingereicht werden.
- Dem Antrag sind beizufügen:
- das Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung,
- die Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Ausbildung,
- ein Lebenslauf,
- eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller bereits eine Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat.
- Wer im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes einen Hochschulabschluß im Studiengang Lebensmittelchemie oder in einem gleichwertigen Studiengang erlangt hat und danach mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung in einem Chemischen Untersuchungsamt tätig gewesen ist, kann auf Antrag vom Nachweis der einjährigen praktischen Ausbildung befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit dem Prüfer des Fachs Lebensmittelchemie.
§ 23
Zweck und Umfang der Prüfung
- Der Prüfling hat in der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen, daß er über umfassende Kenntnisse in der Lebensmittelüberwachung verfügt und in der Lage ist, insbesondere die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen. Der Prüfling hat außerdem nachzuweisen, daß er über Kenntnisse auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts einschließlich des Vollzugs der Lebensmittelüberwachung sowie über Grundkenntnisse des Verwaltungsrechts verfügt.
- Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
§ 24
Praktischer Teil
- Der praktische Teil der Zweiten Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:
- Untersuchung und lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels,
- Untersuchung und lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines sonstigen Bedarfsgegenstands,
- Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers.
- Die Aufgaben werden von einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker eines Chemischen Untersuchungsamts (Betreuer) gestellt, der im Rahmen seiner Dienstaufgaben auf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Fachgebiete tätig ist. Die Aufgaben dürfen dem Prüfling erst mit Beginn des betreffenden Prüfungsabschnitts bekanntgegeben werden. Dabei hat der Betreuer eine Frist zur Lösung der Aufgabe zu bestimmen.
- Der Prüfling hat die Aufgabe unter Aufsicht des Betreuers oder dessen Beauftragten zu lösen und über die Untersuchung täglich eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Betreuer gegenzuzeichnen.
- Zur Lösung der Aufgabe gehört auch ein schriftliches Gutachten, in dem der Prüfling den Arbeitsgang genau zu beschreiben und das Ergebnis zusammenzufassen hat. § 18 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Der Betreuer hat das Gutachten zu bewerten und mit den Niederschriften (Absatz 3) innerhalb von zwei Wochen dem Prüfungsvorsitzenden zuzuleiten.
- Hält ein Prüfling die Frist nach Absatz 2 Satz 3 nicht ein, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend.
- Wissenschaftliche Publikationen, die während der Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 veröffentlicht wurden oder auf ihr beruhen, können auf Antrag des Prüflings auf die Prüfungsabschnitte des praktischen Teils angerechnet werden. § 22 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Eine als anrechenbar anerkannte wissenschaftliche Publikation ist von einem Prüfer im Fach Lebensmittelchemie zu bewerten. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 25
Mündlicher Teil
- Der mündliche Teil der Zweiten Staatsprüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte:
- eine Prüfung im Fach Lebensmittelrecht (einschließlich des Vollzugs der Lebensmittelüberwachung),
- ein Fachgespräch unter Einbeziehung der Untersuchungen nach § 24 Abs. 1, der Gutachten nach § 24 Abs. 4 und der wissenschaftlichen Publikationen nach § 24 Abs. 6.
- Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuß dauert für jeden Prüfling mindestens 45 Minuten. Zu ihr wird nur zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. Der Zeitraum zwischen der praktischen und der mündlichen Prüfung soll höchstens acht Wochen betragen. Der Prüfungsvorsitzende kann diese Frist in begründeten Fällen .angemessen verlängern.
§ 26
Gesamtergebnis, Befähigungsnachweis
§ 27
Gleichgestellte Prüfungen
Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 stehen den Prüfungen nach dieser Verordnung gleich.
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 3. Oktober 1984
Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Rudi Geil
Die Änderung der Landesverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 12. September 1997
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
K. Martini
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