Steinhofer Stiftung

Satzung

SATZUNG

 

der

Professor Dr. Drs. h.c. Adolf Steinhofer-Stiftung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1.             Die Stiftung führt den Namen "Professor Dr. Drs. h.c. Adolf Steinhofer-Stiftung".

2.             Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kaiserslautern.

 

§ 2 Zweck

1.             Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des § 52 / AO. Eigenwirtschaftliche Zwecke sollen nicht verfolgt werden.

2.             Zweck der Stiftung ist die Förderung des Fachs Chemie an der Universität Kaiserslautern:

2.1.  Durch Auszeichnung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Diese Förderung soll durch eine Preisverleihung (Steinhofer-Preis) für hervorragende Studienleistungen und/oder wissenschaftliche Arbeiten in der Regeljährlich an einen oder mehrere Preisträger erfolgen. Die Preisverleihung soll im Rahmen einer wissenschaftlichen Vortragsveranstaltung stattfinden. Hierzu können auch Wissenschaftler aus dem Ausland eingeladen werden.

2.2.  Durch Unterstützung von besonderen Aktivitäten im Fachbereich Chemie, wie die Durchführung von Vortagsveranstaltungen oder wissenschaftlichen Tagungen.

2.3.  Unter besonderen Umständen können auch wissenschaftliche Arbeiten von Angehörigen des Fachbereichs Chemie gefördert werden. Hierfür ist die Zustimmung des Vorstandes mit 2/3 -Mehrheit erforderlich.

3.             Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

 

§ 3 Vermögen der Stiftung

1.             Das Stiftungsvermögen besteht derzeit aus DM 50.000, in Worten: fünfzigtausend DM, sowie aus einem Sondervermögen in Höhe von DM 500.000, in Worten: fünfhunderttausend DM, das mit einem testamentarisch verfügten Nießbrauch belastet ist. Es ist nach Möglichkeit ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Eine Erhöhung der Vermögensausstattung ist jederzeit möglich.

2.             Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß § 2 aus den Erträgen des Stiftungsvermögens -aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt werden.

3.             Die Erträge und Zuwendungen Dritter dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.             Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten.

5.             Der Stifter darf weder zu einem Zeitpunkt vor oder bei einer Aufhebung der Stiftung irgendwelche Anteile vom Stiftungsvermögen zurückerhalten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Stiftungsorgan

1.      Organ der Stiftung ist der Vorstand; er besteht aus 7 Mitgliedern.

2.      Mitglieder des Vorstandes sind:

2.1.   -Prof. Dr. Klaus Landfried, Präsident der Universität Kaiserslautern
-Prof. Dr. Wolfgang Trommer
-Prof. Dr. Hans-Georg Kuball.

 

2.2.   kraft Amtes:
-als Nachfolger des Stifters das für die Forschung der BASF verantwortliche Vorstandsmitglied oder eine von ihm für die Dauer von 4 Jahren benannte Person, die in leitender Stellung für die Forschung der BASF tätig ist
-der jeweilige Dekan des Fachbereichs Chemie. Sollte einer der namentlich genannten Professoren des Fachbereichs Chemie Dekan sein, so tritt an seine Stelle der Prodekan
-der Kanzler der Universität Kaiserslautern.

2.3.   durch Wahl:
-ein Mitglied aus der Professorenschaft des Fachbereichs Chemie für jeweils 4 Jahre.

3.      Ausscheiden und Ergänzen von Vorstandsmitgliedern gemäß § 5 Abs. 2.1 und 2.2:

3.1.   Die Mitgliedschaft der namentlich genannten Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2.1 endet 10 Jahre nach Errichtung der Stiftung, jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst an der Universität Kaiserslautern. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nur für die Zeit des aktiven Dienstes an der Universität Kaiserslautern. Als Nachfolger von Prof. Dr. Klaus Landfried werden der Präsident oder einer der Vizepräsi-denten der Universität Kaiserslautern für die Dauer ihrer Amtszeit von den übrigen Vorstands-mitgliedern mit 2/3-Mehrheit gewählt. Als Nachfolger von Prof. Dr. Wolfgang Trommer und Prof. Dr. Hans-Georg Kuball werden Professoren des Fachbereichs Chemie, die als solche Beamte auf Lebenszeit sind, mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der zu Wählende ist in diesem Fall nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst an der Universität Kaiserslautern. Diese Regelung gilt auch für deren Nachfolger.

3.2.   Bei der Wahl der Mitglieder soll die Fächervielfalt im Fach Chemie berücksichtigt werden.

 

4.      Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1.                  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.1.   Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbestimmung.

1.2.   Entscheidung über die Verwendung der Erträge; hierbei soll er sich von einer Fachkommission (siehe § 11) beraten lassen.

1.3.   Genehmigung des Haushaltsplanes.

1.4.   Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.

 

§ 7 Beschlußfassung

Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder fernschriftlich eingeladen werden muß. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernschriftlich gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

§ 8 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

1.      Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied für die Dauer von 4 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Bestellung istjederzeit widerruflich.

2.      Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat insbesondere folgende Aufgaben:

2.1.   Führung der laufenden Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse.

2.2.   Aufstellung des Haushaltsplanes.

2.3.   Aufstellung der Jahresrechnung.

2.4.   Leitung der Vorstandssitzungen.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied dem Vorstand verantwortlich.

3.      Auf Beschluß des Vorstandes wird ihm für seine Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes zur Unterstützung zugeordnet. Dieses Mitglied vertritt das geschäftsführende Vorstandsmitglied im Falle einer Verhinderung.

 

§ 9 Außenvertretung

Die Stiftung wird gerichtlich und aergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, und zwar durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

 

§ 10 Verwaltung der Stiftung

Der Vorstand hat die Stiftung unter Beachtung der §§ 13 bis 19 des Stiftungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz zu verwalten. Die Stiftung unterliegt der staatlieben Aufsicht nach Maßgabe des oben genannten Stiftungsgesetzes.

 

§11 Fachkommission

Die Professoren des Fachbereichs Chemie, die als solche Beamte auf Lebenszeit sind, bilden eine Fachkommission unter Vorsitz des Dekans, die dem Vorstand bei der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß § 6 Absatz 1.2. zur Seite steht.

 

§ 12 Änderung der Stiftungssatzung, Auflösung der Stiftung

1.        Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Stiftung ssen mit mindestens einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder gefaßt werden. Anschließend ist die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.

2.        Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Ein solcher Beschluß bedarf mindestens einer 2/3-Mehrbeit der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig im Sinne der Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte

3.        Zwecke" der Abgabenordnung sein und von der zuständigen Finanzbehörde als solcher anerkannt und mit der Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses im Bereich des Fachs Chemie verbunden sein.

4.        Sollte die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden, so geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stiftungsvermögen nach Abzug etwa bestehender Verbindlichkeiten in vollem Umfang als Sondervermögen auf die Universität Kaiserslautern über, soweit eine Förderung des Fachs Chemie im Sinne des § 2 möglich ISt. Andernfalls geht das Vermögen an den Stifter-Verband der deutschen Wissenschaften e.V. .mit der Auflage über, ddieses Vermögen unmittelbar und ausschließlieb für gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke zur Förderung des.Facbs Chemie im Sinne des § 2 an einer anderen Hochschule Verwendung findet. Hierbei sind in Ubereinstimmung mit dem Finanzamt Kaiserslautern die Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zugrunde zu legen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Entstehung der Stiftung in Kraft.

Kaiserslautern, den 29. Mai 1990

 

Der Stifter

Prof. Dr. phil. Drs. h.c. rer. nat. Adolf Steinhofer

 

Hinweis: Die Stiftung ist am 28. Juni 1990 entstanden. Die Satzung erhielt mit Beschluß des Vorstandes vom 28. Januar 1992 die vorliegende geänderte Fassung, die am 29. Januar 1993 von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.

 

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