|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Studienverlaufsplan Grundstudium Lehrveranstaltungen des 1. Semesters
Lehrveranstaltungen des 2. Semesters
Lehrveranstaltungen des 3. Semesters
Lehrveranstaltungen des 4. Semesters
Studienordnung für das Grundstudium Lebensmittelchemie auf der Basis der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APOLM Chem) vom 19.8.2004 Für die Durchführung der studienbegleitenden Prüfungen gelten die Regelungen nach den §§ 8-10 der Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern für die Diplomstudiengänge Chemie und Wirtschaftschemie vom 29.1.2003. Leistungsnachweise im Grundstudium sind studienbegleitend zu erbringen Mithin entfallen (erstmalig für Studienanfänger zum WS 04/05) die mündlichen Prüfungen am Ende des 4. Fachsemesters. Für Studierende, die sich zum WS 04/05 bereits im Grundstudium befinden, soll in Absprache mit den betreffenden Prüfern und dem Prüfungsvorsitzenden geprüft werden, inwieweit Prüfungsgebiete durch studienbegleitende Prüfungen erfasst werden können. Studienbegleitende Prüfungen, die vor dem 29.9.2004 nicht bestanden wurden, werden nicht auf die Anzahl der möglichen Wiederholmöglichkeiten angerechnet. Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu Prüfungsgebieten nach §11 Abs. 2 (APOLM Chem) Der Nachweis der wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der in
§11 Absatz 2 genannten Prüfungsgebiete wird erreicht durch entsprechende
Leistungsnachweise in den folgenden (in den Semestern 1-4 des Studienverlaufsplans
aufgelisteten) Lehrveranstaltungen. 1. Anorganische Chemie, allgemeine Chemie, physikalische Chemie, analytische Chemie Lehrveranstaltungen:V-Allgemeine und anorganisch Experimentalchemie V-Analytische Chemie I V-Analytische Chemie II - Anorganisches analytisches Praktikum I - Anorganisches analytisches Praktikum II V-Anorganische Chemie I V-Anorganische Chemie II V-Physikalische Chemie für Lebensmittelchemiker -Physikalisch chemisches Praktikum -Mathematik I (alternativ Mathematik II) 2. Organische Chemie Lehrveranstaltungen:V-organische Chemie I V-organische Chemie II V-organische Chemie III V Biochemie I -organisch chemisches Praktikum 3. Physik Lehrveranstaltungen:V-Physik I V-Physik II -Physikalisches Praktikum für Lebensmittelchemiker 4. Biologie Lehrveranstaltungen: Anmeldung zu studienbegleitenden Prüfungen Die Teilnahme an studienbegleitenden Prüfungen setzt die Anmeldung im „Online- Verfahren“ nach den für den Studiengang Diplomchemie/Wirtschaftschemie geltenden Regelungen voraus. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erstmalige Anmeldung zu einer studienbegleitenden Prüfung in einem Prüfungsgebiet zur Folge hat, dass der betreffende Leistungsnachweis mit jeweils zwei Wiederholmöglichkeiten in aufeinanderfolgenden Semestern erbracht werden muss. Wird ein Leistungsnachweis zu einem Prüfungsgebiet studienbegleitend erbracht, so sind auch die übrigen Leistungsnachweise in entsprechender Weise studienbegleitend zu erbringen. Gleichzeitig mit der erstmaligen Anmeldung zu einer studienbegleitenden Prüfung muss schriftlich erklärt werden, dass von der Anmeldepflicht zu den Wiederholungsprüfungen Kenntnis genommen wurde. Befreiung vom Vorexamen Sind alle studienbegleitenden Prüfungen zu einem Prüfungsgebiet erfolgreich abgeschlossen, werden die entsprechenden Leistungsnachweise dem zuständigen Prüfungsvorsitzenden vorgelegt, der dann die Befreiung vom Vorexamen im betreffenden Prüfungsgebiet ausspricht. Für diejenigen, die nach dem 29.09.2004 mit dem Studium begonnen haben, wird die Befreiung vom Vorexamen nach Vorlage aller erfoderlichen Leistungnachweise zu den vier Prüfungsgebieten insgesamt ausgeprochen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zurück |